Neue Entwicklungen: Einzelunterricht & Vorstandssitzungen

Es geht endlich weiter.
Ab heute, 4. Mai 2020 sind per Verordnung des Landes NRW zunächst bis zum 10. Mai 2020 folgende Punkte möglich:

Corona Einzelunterricht Musikunterricht Volksmusikerbund NRW

Unterricht in Musikschulen, gilt analog für unsere Vereine mit Unterrichtsbetrieb:

Unterrichtstätigkeit

Bildungsangebote in Volkshochschulen, Musikschulen, sowie sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen sind ab 04. Mai 2020 erlaubt, wenn geeignete Vorkehrungen

  • zur Hygiene,
  • zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von 1,5 m zwischen Personen und
  • Zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf max. eine Person pro fünf Quadratmeter Raumfläche sichergestellt sind.
  • Der Abstand von 1,5 m zwischen Personen muss auch gewährleistet sein in den Gängen und zwischen Unterrichtstischen.

In Musikschulen und vergleichbaren Bildungseinrichtungen ist nur Einzelunterricht zulässig, in atmungsaktiven Fächern (Gesang, Blasinstrumente) ist eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmeter pro Person vorgesehen.

Die allgemeinen Hygienevorschriften sind auch hier einzuhalten. Die doppelte Raumgröße bei der Unterrichtung atmungsaktiver Fächer ergibt, ohne dass wir hierfür eine spezifische Aussage gefunden haben, auch automatisch ein größerer Abstand zwischen Lehrer*in und Schüler*in.

Das bedeutet also für Lehrer plus einen Schüler eine Mindestraumgröße von zwanzig Quadratmeter, beispielsweise 4 x 5 m.

 

Vorstandssitzungen/Gremiensitzungen

Laut Erlass sind ab dem 04. Mai die Durchführung von „Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privat-rechtlicher Institutionen Gesellschaften, Parteien oder Vereine“ zugelassen. „Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen (auch in Warteschlangen) sicher zu stellen.“

Hier der Link zur aktuellen „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)“:
(Gültig von 04. – 10. Mai)

Was man machen kann und was man letztendlich verantwortlich dann macht, sind zwei verschiedene Dinge. Es besteht mittlerweile die Möglichkeit per Gesetzesänderung Einladungen zur Gremiensitzungen mit Tagesordnung und Beschlussfassung via Internet (Video- oder Telefonkonferenz) durchzuführen. Siehe nachfolgende Rechtsgrundlage:

 

Wichtig!!!

Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht.

Hier Artikel 2: Gesetz über Maßnahmen im Gesellschaffts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

[…]

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des BGB kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Ergänzung: Es gibt mittlerweile ein Musterurteil des Oberlandesgerichtes Hamm, dass im Falle einer vorgesehenen Schriftform in der Satzung für Einladungen feststellt, dass dem Formzweck genüge getan ist, wenn die Einladung und die Tagesordnung per E-Mail übermittelt würden, auch einer Unterschrift bedarf es nicht.