Neue Coronaschutzverordnung

Coronaschutzverordnung 22-02-2021 Volksmusikerbund NRW

Einzelunterricht in Präsenz unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW gilt von Montag, 22. Februar 2021 bis Ablauf des 07. März 2021.

Ab Montag, den 22. Februar, ist der Einzelunterricht in Präsenz in eingeschränktem Umfang und unter bestimmten Voraussetzungen möglich: Erlaubt ist Einzelunterricht für Kinder im Grundschulalter sowie generell Einzelunterricht „außerhalb geschlossener Räumlichkeiten“.

Grundsätzlich sind die regionalen Vorgaben der Ordnungsbehörden zu beachten.

Ausschnitt aus der Verordnung zu den Ausnahmen des § 7 „Weitere außerschulische Bildungsangebote“:

[…]
1. Einzelunterricht beziehungsweise andere Einzelbildungsmaßnahmen außerhalb geschlossener Räumlichkeiten,
[…]
7. der musikalische Unterricht in Präsenz
a) als Einzelunterricht für Kinder bis zum Eintritt in die weiterführende Schule oder
b) wenn dieser in die Angebote der Kindertagesbetreuung oder Schulen der Primarstufe integriert ist oder in Kooperation mit diesen ausschließlich für die in den Einrichtungen gebildeten festen Gruppen von Kindern einer Schule oder eines Betreuungsangebots angeboten wird.

Die nach den vorstehenden Regelungen zulässigen Präsenzveranstaltungen sind nur unter strikter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a durchzuführen. Dabei sind möglichst große Räumlichkeiten sowie die Möglichkeit von Hybrid- und Wechselunterricht soweit wie möglich zu nutzen.

Nachfolgend der Link zur neuen Coronaschutzverordnung mit gelber Markierung der Änderungen.