Rundfunkbeitrag für Vereine

Rundfunkbeitrag für Vereine

Betriebsstätten, in denen Tätigkeiten ausschließlich von ehrenamtlichen Mitarbeitern wahrgenommen werden, sind beitragsfrei. Unabhängig davon, ob für diese Tätigkeit ein Aufwendungsersatz gezahlt wird.

Der Rundfunkbeitrag für Einrichtungen des Gemeinwohls

Für bestimmte Einrichtungen gelten besondere Regelungen. Nach § 5 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wird für diese Einrichtungen, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, ein Drittel des Rundfunkbeitrags – monatlich 5,83 EUR — pro Betriebsstätte erhoben. Beitragsfrei sind alle auf diese Einrichtung oder deren Rechtsträger zugelassene Kraftfahrzeuge, wenn sie ausschließlich für Zwecke der Einrichtung genutzt werden.

Einrichtungen des Gemeinwohls im Sinne dieser Regelung sind:

  • gemeinnützige Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, insbesondere Heime, Ausbildungsstätten oder Werkstätten für Menschen mit Behinderung,
  • gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches),
  • gemeinnützige Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und Durchwandererheime,
  •  eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen,
  • öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen, staatlich genehmigte oder anerkannte
  • Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten,  Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz und
  • Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz.

Um von den besonderen Regelungen profitieren zu können, müssen Sie nachweisen, dass Sie zum Kreis dieser Einrichtungen gehören. Gemeinnützige Einrichtungen müssen darüber hinaus belegen, dass sie gemeinnützig tätig sind — zum Beispiel durch den Freistellungsbescheid der Körperschaftssteuer.

Quelle:  ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5289/Merkblatt_Unternehmen_Institutionen_und_Einrichtungen_des_Gemeinwohls.pdf