Coronaschutzverordnung ab 25. Juni

Es gibt für unseren Bereich nur eine wesentlich Änderung, die wir nachfolgend zitieren.
§ 13 Kultur
(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:
[…]
5. der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb im Freien auch ohne Negativtestnachweis […]
Hier geht’s zur aktuellen Verordnung mit markierten Änderungen: